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   BGH, 29.07.2020 - 4 StR 218/20   

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https://dejure.org/2020,24180
BGH, 29.07.2020 - 4 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,24180)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2020 - 4 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,24180)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,24180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 206a StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahres aus prozessökonomischen Gründen bzgl. des zur Last gelegten Sozialleistungsbetrugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2
    Einstellung des Verfahres aus prozessökonomischen Gründen bzgl. des zur Last gelegten Sozialleistungsbetrugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09

    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 4 StR 218/20
    Die Bezeichnung der Vollendung der Tat und der Gewerbsmäßigkeit, mit der das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschrieben ist, sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (zur Gewerbsmäßigkeit siehe BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 01.02.2023 - 4 StR 337/22

    Konkurrenzen (mittelbare Täterschaft: individuelle Gegebenheiten des eigenen

    Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09).

    a) Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht aufzunehmen, da sie lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschreibt und damit nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 StR 474/20 Rn. 2; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 Rn. 2; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09).

  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 474/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Rechtskraft der früheren Verurteilung als

    Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da mit ihr lediglich das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels umschrieben ist (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 4 StR 218/20 und vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
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